Ratgeber: Bargeldloses Zahlen / Kartenzahlung

Geldwäschegesetz (GwG)

und was es mit dem Anbieten bargeldloser Zahlung zutun hat

Ist es Ihnen beim Vertragsabschluss mit Dienstleistern (wie z.B. den Bezahlexperten) auch schon passiert, dass der:die Vertragspartner:in Unterlagen von Ihnen verlangt hat, bei denen Sie sich gefragt haben, wozu diese benötigt werden? Unsere Kund:innen stellen uns oft die Frage, ob bestimmte Unterlagen denn wirklich notwendig seien oder ob wir den Vertrag nicht auch ohne diese abschließen können. Kurz gesagt: Nein, können wir leider nicht. Hier kommt das Geldwäschegesetz (GwG) und seine Anforderungen zum Tragen. Im folgenden Beitrag klären wir über die Hintergründe dieses Vorgehens auf und möchten Ihnen gegenüber die gleiche Transparenz zeigen, die wir von Ihnen erwarten (müssen).

Das Geldwäschegesetz (GwG)

Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus (schweren) Straftaten“, kurz: „Geldwäschegesetz“, noch kürzer: „GwG“, ist ein Gesetz, dass das in Umlauf bringen von Geld aus illegalen Quellen verhindern soll. Illegale Quellen sind z.B. Schutzgeld, Verkauf von Gütern auf Schwarzmärkten (Verkauf von z.B. Drogen, Waffen), Banküberfälle, Raub o.ä.
Der Straftatbestand der Geldwäsche lässt sich im §261 des Strafgesetzbuchs (StGB) genauestens nachlesen, es ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.
Der Verstoß wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder bei schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Schwere Fälle sind im Gesetz wie folgt definiert: „Schwere Fälle sind gewerbliche Geldwäsche oder Geldwäsche in Verbindung mit einer Bande, die sich das Ziel der Fortsetzung von Geldwäsche gesetzt hat“.

Was hat das Anbieten bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten damit zu tun und wie gehen die Bezahlexperten damit um?

Icon Servicevertrag

Die Bezahlbranche ist in Europa streng reguliert. Somit haben die Bezahlexperten, genauso wie viele andere Dienstleister, die Verpflichtung, Ihre:n Vertragspartner:in nach § 8 bis § 12 GwG (Quelle: Dejure.org) vor Vertragsabschluss eindeutig zu identifizieren, die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse sowie den Geschäftszweck festzustellen. Das Ziel dahinter: Bekämpfung bzw. Verhinderung von Geldwäsche. Dazu sind bestimmte Dokumente notwendig, ohne welche es uns nicht erlaubt ist einen Vertrag endgültig abzuschließen. Zu diesen Dokumenten zählen unter anderem Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung), Gesellschafterlisten oder Transparenzregisterauszüge – abhängig von der Geschäftsform des Unternehmens (GmbH, GbR, Einzelunternehmen, etc.). Schauen Sie sich bei Interesse gerne die genaue Aufstellung der jeweils benötigten Identifikationsdokumente nach Rechtsform an. Diese Prüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben und helfen uns auch Ihre Identität und Ihr Unternehmen vor kriminellen Aktivitäten zu schützen und zu verhindern, dass jemand in fremdem Namen einen Vertrag schließen kann.

Mithilfe dieser Unterlagen soll weiterhin möglichst ausgeschlossen werden, dass Geld aus illegalen Quellen den Weg in den legalen Finanzkreislauf findet. Dem Gesetzgeber geht es also darum, dass Geld aus solchen Quellen möglichst nutzlos ist, da man es nicht ausgeben kann, ohne, dass das Finanzamt nachfragt. Schlussendlich sollen solche Straftaten unattraktiver werden, um sie so einzudämmen.

Hier kommt das sogenannte KYC-Prinzip (Know-Your-Client/Customer-Prinzip) zum Einsatz: Wenn wir wissen, womit Sie als Händler:in Ihr Geld verdienen, dann wissen wir auch, dass es auf legalem Weg erwirtschaftet wird, so die Theorie. Selbstverständlich geht das Wissen, welches die Dokumente preisgeben, nur Sie, Ihre Vertragspartner:innen (also womöglich uns) und den Staat etwas an. Daher ist es Ihren Vertragspartner:innen untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben. Die Sorge vor Datenhandel o.ä. ist demnach unbegründet.
Sollte uns, als potentieller Vertragspartner, etwas Dubioses bei einem unserer Kund:innen auffallen, so sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, diesen Verdacht an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) weiterzuleiten. Diese wird den Verdacht anschließend prüfen und nach Bedarf weitere Schritte einleiten. Des Weiteren ist es uns jedoch unter Strafe verboten dem:der verdächtigen Vertragspartner:in von diesem Verdacht und der Weiterleitung an die FIU zu berichten.

Was kann diese Gesetzeslage konkret für Sie als Händler:in bedeuten?

Sie als Händler:in haben nichts zu befürchten, solange Sie keine dieser Straftaten begangen haben. Sollte es irgendwann tatsächlich einmal dazu kommen, dass wir einen Grund haben jemanden oder etwas bei der FIU zu melden, dann prüft die FIU womöglich die gemeldeten Personen bzw. Unternehmen und sollte sich der Verdacht dort nicht bestätigen, so wird die Prüfung eingestellt und es passiert nichts weiter. Ganz nach dem alten Leitsatz: Ehrlich währt am längsten!

Auch im Sinne der Datensicherheit sind Sorgen unbegründet, denn selbstverständlich behandeln wir Ihre Daten jederzeit streng vertraulich und DSGVO-konform.

Was kann diese Gesetzeslage für Payment-Dienstleister bedeuten?

Für einen Payment-Anbieter, wie z.B. die Bezahlexperten, kann die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben fatale Folgen haben.
Das zeigt auch ein aktuelles Beispiel aus der Praxis:

Zeichen Achtung

Praxisbeispiel eines Payment-Anbieters

Setzt ein Payment-Anbieter diese Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes nicht rechtskonform um, drohen massive Schritte seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Die BaFin sprach einem Zahlungsdienstleister kürzlich aufgrund von Mängeln in der Maßnahmenumsetzung zur Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes zunächst ein Verbot zur Annahme von Neukund:innen aus und verhing anschließend ein Bußgeld in Höhe von 350.000€ (Quelle: Finanzbusiness).

Unser Service 

Sie sind Händler:in und haben Fragen zu Ihrem/n Gerät/en? Wir bieten Ihnen werktags einen persönlichen, kundenorientierten Support von 9 bis 17 Uhr. Kontaktieren Sie uns jetzt per Telefon oder E-Mail an: service@bezahlexperten.de

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