AGB

BE Bezahlexperten GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Terminalüberlassung und POS-Service
(Stand März 2024)

Teil A. Allgemeine Bedingungen

Definitionen

POS-Terminals / Point-of-Sale Terminals meint Kartenlesegeräte zum bargeldlosen Bezahlen im stationären Handel.

Debitkarten sind Zahlungskarten, die dem Karteninhaber von dessen Hausbank ausgegeben werden, um Bargeld an Geldautomaten abholen oder bargeldlose Zahlungen (bspw. mit PIN oder Lastschriftverfahren) durchführen zu können. Sämtliche Zahlungen mittels Debitkarte werden unmittelbar vom Girokonto des Karteninhabers abgebucht. Debitkarten werden auch umgangssprachlich als EC-Karte (Electronic-Cash-Karte) oder Girokarte bezeichnet. Es gibt verschiedene Debitkarten-Systeme (bspw. Girocard, Maestro, etc.). Das deutsche Debitkarten-System ist das „Girocard“-System der Deutschen Kreditwirtschaft.

Kreditkarten sind Karten, die ebenfalls das bargeldlose Zahlen ermöglichen. Im Gegensatz zur Debitkarte begleicht hier die Kreditkartengesellschaft alle mit der Kreditkarte gezahlten Beträge und gewährt dem Kontoinhaber Kredit bis dieser die verauslagte Summe inklusive Zinsen zurückzahlt.

Lastschrift ist ein Zahlungsinstrument im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Abbuchung des Zahlbetrags wird nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Umgangssprachlich wird Lastschrift auch als „Bankeinzug“ bezeichnet.

Routing im Sinne dieser AGB meint die Datenübermittlung von Zahlungsdaten über POS-Terminals an die am Zahlungsvorgang beteiligten Unternehmen.

Kassenschnitt bezeichnet die Anweisung, die im POS-Terminal bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Debit-Kartenzahlungen in einer sog. Zahlungsverkehrsdatei an die Rechenzentren des Zahlungsinstituts des Zahlers zu übermitteln, damit der Zahlbetrags auf dem Konto des Vertragspartners gutgeschrieben wird. Kreditkartenzahlungen sind zwar zu Dokumentationszwecken auf dem Kassenschnittbeleg aufgeführt, jedoch nicht in der Übermittlungsdatei enthalten. Diese Zahlungen werden unmittelbar nach der Transaktion von BE Bezahlexperten an, den Acquirer (Unternehmen, das (Kredit)-Karten Transaktionen abwickelt und verrechnet), den BE Bezahlexperten für die Abwicklung von Kreditkartenzahlungen nutzt, weitergeleitet. Kassenschnitte sollten täglich durchgeführt werden.

1.     Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Bei BE Bezahlexperten GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Joachim Feger und Milan Klesper, Bachemstraße 8, 50676 Köln, Telefon: 0221/29277660, kontakt@bezahlexperten.de, (nachfolgend „BE Bezahlexperten“ genannt) handelt es sich um einen Paymentdienstleister, der seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) gegen Entgelt Kartenlesegeräte zum bargeldlosen Bezahlen im stationären Handel (Point-of-Sale Terminal oder POS-Terminals) im Wege der Miete oder des Kaufs überlässt und die dazu notwendigen Netzbetriebsdienstleistungen auf Basis eines zwischen ihm und dem Vertragspartner geschlossenen Einzelvertrags erbringt.

1.2. Zwischen BE Bezahlexperten und dem Vertragspartner gelten ergänzend zum jeweiligen Einzelvertrag, der die Überlassung und die Netzbetriebsdienstleistungen der POS-Terminals durch BE Bezahlexperten im Detail regelt, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, BE Bezahlexperten stimmt der Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs mittels Karten im Präsenzgeschäft innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) d.h. bei Zahlungsvorgängen, bei denen der Karteninhaber sowie dessen Kredit- oder Debitkarte (bzw. ein entsprechendes Zahlungsinstrument (Mobiltelefon mit entsprechender Ausstattung) bei der Zahlung vor Ort anwesend sind und sich die POS-Terminals in der EU oder dem EWR befinden. Sie regeln nicht das sog. Kartenakzeptanzverfahren, d.h. die Frage, ob der Vertragspartner grundsätzlich berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen zu akzeptieren, sowie zu welchen Bedingungen BE Bezahlexperten Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickelt. Sie gelten ferner nicht für Zahlungen bei Fernabsatzgeschäften, d.h. bei Bezahlvorgängen, die im Internet abgewickelt werden (bspw. in Onlineshops).

1.4. Das Leistungsangebot und diese AGB gelten ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.5. Zusicherungen, Garantien, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

1.6. Soweit für bestimmte Leistungen auch Besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen oder Widersprüchen den Allgemeinen Bedingungen vor.

1.7. BE Bezahlexperten ist berechtigt, sich zur Durchführung der Leistungen Dritter (bspw. anderer Zahlungsdienstleister) zu bedienen. Der Vertragspartner stimmt dem ausdrücklich zu.

2. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf der von BE Bezahlexperten betriebenen Internetpräsenz unter bezahlexperten.de ist unverbindlich und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Ein Vertrag kommt -vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der sich aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Geldwäschegesetz“, GWG) ergebenden Identifizierungspflichten durch den Vertragspartner- erst zustande, wenn BE Bezahlexperten diesem auf Anforderung hin zum Zwecke des Vertragsabschlusses die notwendigen Vertragsunterlagen inklusive eines verbindlichen Angebotes zukommen lässt und der Vertragspartner das Angebot durch Rücksendung des unterzeichneten Vertragsangebotes annimmt, wobei die Rücksendung auch auf elektronischem Wege erfolgen darf (bspw. durch Übermittlung eines Scans des unterzeichneten Angebotes). An Angebote ist BE Bezahlexperten 60 Tage gebunden.

2.2 BE Bezahlexperten ermöglichen ihrem Vertragspartner je nach Umfang der Beauftragung die Teilnahme am

  • girocard-Zahlverfahren („EC-Cash“) der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)
  • SEPA/ELV (SEPA-Lastschriftverfahren)
  • Kreditkartenrouting (Visa, Mastercard, etc.)
    (entsprechend der Verträge des Vertragsunternehmens mit Kreditkarteninstituten)

durch

  • a) die Überlassung von POS-Terminals im Wege der Miete oder des Kaufes sowie
  • b) das Routing, d.h. die zur Abwicklung der elektronischen Zahlung notwendige Datenübermittlung zwischen dem Vertragspartner und Dritten (kartenausgebenden Unternehmen und Kartenorganisationen) über das POS-Terminal.

Leistungsdetails und vereinbarte Preise sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.

2.3. Vertragssprache ist deutsch.

3. Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (girocard-Verfahren)

3.1 Bei dem sog. girocard-Verfahren (auch vormals unter „electronic cash“ bekannt) handelt es sich um ein elektronisches Debitkarten-Zahlungssystem, bei dem Zahlungen mittels einer girocard-Debitkarte am POS-Terminal getätigt werden. Das girocard-Verfahren wird von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), der Vertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände Deutschlands, betrieben. Die Nutzung von des girocard-Verfahrens durch den Vertragspartner unterliegt deswegen den „Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft einschließlich technischem Anhang (insgesamt „Händlerbedingungen“). Mit Vertragsschluss akzeptiert der Vertragspartner die unter https://www.bezahlexperten.de/wp-content/uploads/2023/02/Haendlerbedingungen_electronic-cash.pdf veröffentlichten Händlerbedingungen in ihrer jeweiligen Version, die wesentlicher Vertragsbestandteil werden. BE Bezahlexperten wird als Netzbetreiber und Terminal-Zahlungsdienstleister im Sinne der Händlerbedingungen tätig, zieht für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister (bspw. Kreditinstitute) deren Autorisierungsentgelte ein und ist für den Vertragspartner Ansprechpartner bei Fragen im Zusammenhang mit dem girocard-Zahlverfahren.

3.2. Kündigt die DK den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem girocard-System, steht BE Bezahlexperten das Recht zu, den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

4. POS-Netzbetrieb von BE Bezahlexperten

4.1. Routing

4.1.1. BE Bezahlexperten ermöglicht unter Zuhilfenahme beauftragter Subdienstleister als kaufmännischer Netzbetreiber des POS-Systems die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen POS-Terminals für das Präsenzgeschäft über ein dediziertes Netz an Autorisierungssysteme der kartenausgebenden Institute, um dem Vertragspartner das bargeldlose Bezahlen mittels Kredit- und / oder Debitkarte zu ermöglichen. Im Rahmen des girocard-Zahlverfahrens übermittelt BE Bezahlexperten die Information zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die Karte zuständigen Rechner der DK und übermittelt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt BE Bezahlexperten an den jeweiligen Acquirer, mit dem der Vertragspartner unmittelbar einen entsprechenden Vertrag zur Transaktionsabwicklung geschlossen hat. Sonstige Karten werden entsprechend gesonderter Vereinbarungen abgewickelt. Die Übermittlung von Abrechnungsdateien an zuständige Empfängeradressen werden durch den sog. Kassenschnitt an dem jeweiligen POS-Terminal initiiert. Autorisierte Umsätze werden im jeweiligen POS-Terminal gespeichert.

4.1.2. BE Bezahlexperten stellt sicher, dass die übermittelten Daten entsprechend den Händlerbedingungen der DK zum Zwecke der Erstellung von Umsatzdateien bei der Durchführung eines Kassenschnitts durch den Vertragspartner nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Abrechnung der Entgelte von BE Bezahlexperten aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag und Reklamationsbearbeitungen gespeichert werden.

4.1.3. Verfügbarkeit, Sicherheit und Geschwindigkeit der rechnerangeschlossenen Autorisierungs- und Übermittlungssysteme Dritter hängen u.a. von der Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetztes ab und liegen nicht im Verantwortungsbereich von BE Bezahlexperten.

4.1.4. BE Bezahlexperten übermittelt Daten lediglich an die angeschlossenen Kreditinstitute und Kreditkartengesellschaften, die die jeweiligen Zahlungen selbst ausführen. Für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten übernimmt BE Bezahlexperten keine Verantwortung. Mit der Übermittlung der eingereichten Kartenumsätze hat BE Bezahlexperten die vertraglichen Leistungen erbracht.

4.1.5. Ändern sich die Anforderungen der DK und / oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zieht dies zwingend eine Umstellung des Bezahlsystems nach sich, wird BE Bezahlexperten dem Vertragspartner eine Lösung anbieten. BE Bezahlexperten ist insoweit berechtigt, dem Vertragspartner die notwendigen Kosten aufzuerlegen.

4.1.6. Voraussetzung für das Kreditkartenrouting ist das Bestehen eines gesonderten Vertrags zwischen dem Vertragspartner und dem jeweils vom Vertragspartner separat beauftragten Acquirer. BE Bezahlexperten wird die Transaktionen und Autorisierungen an den jeweils zuständigen Acquirer weiterleiten.

4.2. Sperrdateiabfrageverfahren: Im Rahmen von Sperrdatei-Verfahren prüft BE Bezahlexperten bzw. der vom Vertragspartner beauftragte Acquirer, ob zu der genutzten Karte ein Sperrvermerk bei BE Bezahlexperten, einem von BE Bezahlexperten bzw. vom Acquirer beauftragten Dritten geführten Sperrvermerkabfragesystem vorliegt. Mit positiv verlaufender Sperrabfrage wird bestätigt, dass die eingesetzte Karte in dem Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet war. Ein Bonitätsprüfung ist hiermit ebenso wenig verbunden wie eine Zahlungsgarantie oder Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens BE Bezahlexperten. Wird die Karte nicht im Sperrabfragesystem geführt, erfolgt keine weitere Mitteilung an den Vertragspartner.

4.3. Elektronische SEPA-Lastschrift (SEPA ELV)

4.3.1. Im Rahmen des Zahlverfahrens Elektronisches SEPA-Lastschriftverfahren werden die notwendigen Bankdaten (Kontonummer und Bankleitzahl) von dem Magnetstreifen bzw. dem Chip der Karte ausgelesen. Zum Zwecke der Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung / eines SEPA-Mandats wird vom POS-Termin ein Beleg inklusive Lastschrifteinzugsermächtigungstext ausgedruckt oder elektronisch auf dem Display angezeigt, der vom Karteninhaber unterschrieben werden muss. Die Lastschrift wird dem kartenausgebenden Unternehmen zur Einlösung vorgelegt. Bis zum Kassenschnitt verbleiben diese Transaktionen offline im POS-Terminal und werden danach in den Zahlungsverkehr gebracht. Die Umsatzgutschrift erfolgt zu den Bedingungen der Hausbank des Vertragspartners. Der Vertragspartner trägt insoweit das Risiko hinsichtlich der Bonität des Karteninhabers, seines späteren Widerspruchs sowie gefälschter oder gestohlener Karten. Aus technischen Gründen kann die für ein gültiges Mandat erforderliche IBAN nicht auf dem Beleg angegeben werden. Dies führt dazu, dass sich die Widerspruchsfrist für den Karteninhaber gegen die durchgeführte Lastschrift auf 13 Monate ab Belastung verlängert. Die Lastschriftbelege sollten daher im Original aufbewahrt werden. Der Vertragspartner wird durch Rücklastschrift nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Ihm steht insoweit auch kein Rückerstattungsanspruch zu.

4.3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von BE Bezahlexperten vorgegebenen Händlerbelegtext (Bontext) sowie die datenschutzrechtlichen Informationen zu nutzen. Der Händlerbelegtext wird dem Kunden in der Regel durch Aushändigung des Kundenbelegs (Bon) mit Belegtextes auf der Rückseite ausgehändigt, kann aber auch auf angemessene andere Weise erfolgen. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, seinen erforderlichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber den Karteninhabern ordnungsgemäß nachzukommen, in dem er an den POS-Terminals einen für den am Terminal stehenden Karteninhaber deutlich sichtbar und lesbar einen Aushang anbringt, aus dem hervorgeht, welche Daten in welchem Umfang, von wem und zu welchen Zwecken gespeichert werden.

4.3.3. Eine Vereinbarung durch die ein Kunde des Vertragspartners verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift oder einer Zahlungskarte zu entrichten ist nicht zulässig. Dies gilt bei der Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der EU-Verordnung 2015/751 anwendbar ist.

5. Zentrales Clearing

5.1. BE Bezahlexperten wickelt Transaktionen im Rahmen des girocard-Zahlverfahrens und elektronischem Lastschriftverfahren im Wege des „zentralen Clearings“ über ein Treuhandkonto eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beaufsichtigtes Zahlungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1. Nr. 1 ZAG (derzeit Nexi Germany GmbH Helfmann-Park 7, 65760 Eschborn (Nexi) oder Verifone Payments GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 1, 85609 Aschheim (Verifone)) ab. Dazu tritt der Vertragspartner mit Eingabe der Daten in das POS-Terminal die Forderung gegen den jeweiligen Kunden das beauftragte Zahlungsinstitut unter der Bedingung ab, dass der Umsatz autorisiert wurde. Das Zahlungsinstitut verpflichtet sich als Gegenleistung, den Nennbetrag des autorisierten Umsatzes entsprechend des vereinbarten Überweisungsmodus auf das vom Vertragspartner bezeichnete Konto gutzuschreiben.

5.2. Im Rahmen von Lastschriftverfahren wird das Zahlungsinstitut die Umsätze treuhänderisch als Treugeber für den Vertragspartner auf einem Treuhandkonto bei einem deutschen Kreditinstitut gutschreiben. Diese werden als offene Treuhandsammelkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) geführt. Das Zahlungsinstitut weist das Kreditinstitut auf das Treuhandverhältnis hin. Das Zahlungsinstitut wird dafür Sorge tragen, dass entgegengenommene Zahlungsbeträge eindeutig dem Vertragspartner zuzuordnen sind. Auf Nachfrage teilt das Zahlungsinstitut dem Vertragspartner mit, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Konto die Umsätze gesammelt werden und ob und in welchem Umfang die erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Umsätze dort gesichert sind. Scheitert der Einzug geschuldeter Entgelte beim Vertragspartner, wird das Zahlungsinstitut gegen Ansprüche des Vertragspartners aufrechnen.

5.3. Weitere Informationen zum Clearing sind je nach Beauftragung den „Bedingungen der Nexi Germany GmbH für den POS-Service, Teil G Besondere Bestimmungen für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren“, oder den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für POS-Services (AGB POS-Services)“ der Verifone Payments GmbH zu entnehmen, die wesentlicher Vertragsbestandteil des jeweiligen Einzelvertrags werden und die der Vertragspartner mit Vertragsschluss akzeptiert.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nexi für das zentrale Clearing sind zu finden unter:
https://www.nexi.de/content/dam/nexide/downloads/download-center/agb/EU_DE_AGB_POS-Service.pdf

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Verifone Payments GmbH, sind zu finden unter:
https://www.verifone.com/sites/default/files/legal/allgemeine_geschaeftsbedingungen_agb_der_intercard_ag_fuer_pos-services.pdf

6. Überlassung von POS-Terminals

Für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr über BE Bezahlexperten sind entsprechende POS-Terminals notwendig, die der Vertragspartner per Kabel, WLAN oder Handy-SIM-Karte mit dem Internet und einer entsprechenden Stromversorgung verbinden muss. BE Bezahlexperten stellt dem Vertragspartner vorkonfigurierte POS-Terminals entweder gegen Zahlung einer Einmalvergütung dauerhaft (Kauf) oder zeitlich befristet gegen Zahlung eines regelmäßigen Mietzinses (Miete) zur Verfügung. Es geltend insoweit ergänzend die in Teil B. geregelten Besonderen Bedingungen für den Kauf und die Miete. Die Überlassung von POS-Terminals setzt den Abschluss eines Vertrags zur Abrechnung über das girocard-Zahlverfahren mit BE Bezahlexperten voraus. Kreditkartenrouting ist optional, setzt jedoch separat zu schließende Verträge mit Dritten voraus.

7. Support/ Wartung / Pflege (insgesamt „Service“)

7.1. BE Bezahlexperten pflegt und wartet das gelieferte POS-Terminal gegen Zahlung einer monatlich zu zahlenden Servicepauschale und stellt die Betriebsbereitschaft sicher. Im Rahmen des Services erbringt BE Bezahlexperten folgende Leistungen:

  • Bereitstellung einer Support-Hotline bei CCV POS-Terminals: 24 Stunden, sieben Tage pro Woche / bei Verifone und Ingenico POS-Terminals: bis Fr. von 7:00 bis 22:00 Uhr (MEZ), Sa. 8:00 bis 18:00 Uhr (MEZ) mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage; die Kontaktdaten sind den Aufklebern am POS-Terminal zu entnehmen,
  • Telefonische und schriftliche Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Handhabung der überlassenen POS-Terminals; für die Kassenanbindung / Schnittstelle ist allein der Vertragspartner verantwortlich,
  • Bearbeitung von Fehler- und Störungsmeldungen durch Eingrenzung der Störungsursache, Störungsdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung der Störung gerichtet sind
  • Lieferung von Updates für die Betriebssoftware des POS-Terminals
  • Austausch oder Reparatur defekter POS-Terminals

7.2. Gesetzliche Mängelbeseitigungsansprüche bleiben stets unberührt.

7.3. Soweit möglich, erbringt BE Bezahlexperten Serviceleistungen per Fernzugriff. Der Fernzugriff erfolgt durch den Aufbau einer dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden verschlüsselten Datenübertragungsverbindung zwischen BE Bezahlexperten und dem Vertragspartner. Soweit notwendig, ist der Vertragspartner verpflichtet, defekte POS-Geräte umgehend abzubauen und an eine von BE Bezahlexperten benannte Depotstelle auf eigene Kosten versichert einzusenden. BE Bezahlexperten übernimmt im Rahmen eines Servicevertrags die Reparatur oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese betriebsbereit zu Lasten des Vertragspartners zurück. Dieser übernimmt den Aufbau und die Inbetriebnahme des POS-Terminals, es sei denn es ist abweichendes vereinbart.

7.4. Nicht vom Service umfasst sind:

  • Leistungen, wenn POS- Terminals nicht unter den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Einsatzbedingungen und nicht entsprechend der jeweiligen Bedienungsanleitungen genutzt werden;
  • Störungen, die auf höhere Gewalt, insbesondere Wasser- oder Brandschäden berufen;
  • Leistungen, wenn von BE Bezahlexperten bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, es sei denn deren Installation war dem Vertragspartner aus nicht vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen unzumutbar;
  • Leistungen, die erforderlich werden, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
  • Störungen, die auf einer Veränderung des POS-Verfahrens (bspw. neuer Spezifikationen der DK) beruhen.

7.5. Soweit BE Bezahlexperten im Rahmen des Services Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, unterfallen diese Computerprogram­me sowie die dem Vertragspartner hieran eingeräumten Nutzungsrechte dem jeweiligen Hauptvertrag.

7.6. Der Vertragspartner wird BE Bezahlexperten sämtliche notwendigen Informationen für eine Störungsanalyse und Eingrenzung der Ursache mitteilen („Störungsmeldung“). Er hat im Rahmen der Störungsmeldung neben Angaben zum Gerät auch die Umstände des Auftretens der Störung und deren Auswirkungen darzustellen. Die Störungsmeldung soll die Reproduktion der Störung ermöglichen. Sie hat insbesondere die Störung (Bedingungen, unter denen sie auftritt, Symptome und Auswirkungen der Störung) präzise zu beschreiben.

7.7. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners bleiben unberührt.

7.8. Art und Weise der Störungsbehandlung stehen im billigen Ermessen von BE Bezahlexperten. Soweit BE Bezahlexperten dem Vertragspartner zur Störungs- und Fehlerbehandlung u.a. neue Software- und / oder Hardware(teile), insbesondere auch Patches, Updates, etc. anbietet, hat der Vertragspartner diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen von BE Bezahlexperten zu installieren, es sei denn dies ist ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar.

7.9. Handelt es sich bei Leistungen von BE Bezahlexperten im Rahmen des Services um Werkleistungen, bedürfen diese keiner gesonderten Abnahme. Soweit es im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu Änderungen oder sonstigen Maßnahmen (z. B. Eingriffen, Installationen) am Servicegegenstand kommt, testet der Vertragspartner nach Abschluss der jeweiligen Leistung die Betriebsbereitschaft und erklärt diese gegenüber BE Bezahlexperten. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft tritt an die Stelle der Abnahmeerklärung.

8. Sonstige Leistungen

BE Bezahlexperten bietet dem Vertragspartner gerätespezifisches Verbrauchsmaterial (bspw. Bonrollen, etc.) an. Es gelten insoweit die Preise des zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisverzeichnisses.

9. Vergütungen / Entgelte

9.1. Die vom Vertragspartner zu zahlende Vergütung für Leistungen von BE Bezahlexperten richtet sich nach dem geschlossenen Einzelvertrag und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrundeliegendem Preisverzeichnis und wird mit ihrer Entstehung sofort fällig. Bei Vergütungen wird unterschieden zwischen Vergütungspauschalen und transaktionsbasierten Entgelten. Das aktuelle Preisverzeichnis ist veröffentlicht unter: https://www.bezahlexperten.de/preislisten/

9.2. Der Vertragspartner trägt darüber hinaus auch die Fremdkosten der Kreditwirtschaft zugunsten der Karten ausgebenden Kreditinstitute in der jeweils gültigen Höhe.

9.3. Sämtliche Beträge verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen Zahlungen des Vertragspartners durch SEPA-Lastschrifteinzug. Der Vertragspartner erteilt BE Bezahlexperten sowie involvierten Dienstleistern mit dem Einzelvertrag ein Mandat zum SEPA-Basis-Lastschriftmandat. Das Mandat gilt auch für vom Vertragspartner mitgeteilte neue Bankverbindungen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im vereinbarten Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Er ist verpflichtet, BE Bezahlexperten den durch eine etwaige Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts entstehende Schade zu ersetzen.

9.5. Vergütungen (bspw. Miete, Transaktionsgebühren, etc.) werden spätestens bis zum 15. des Folgemonats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet.

9.6. Rechnungen werden elektronisch erstellt und übermittelt. Der Vertragspartner erklärt sich hiermit einverstanden.

9.7. Der Vertragspartner hat für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Bei Rücklastschriften hat der Vertragspartner BE Bezahlexperten den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn der Vertragspartner hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten.

9.8. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit ordnungsgemäßer Lieferung des mangelfreien POS-Geräts an den Vertragspartner.

9.9. BE Bezahlexperten ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung von wiederkehrenden und / oder transaktionsbasierten Vergütungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, wenn triftige Gründe dies erfordern. Triftige Gründe können sich bspw. aufgrund erhöhten Aufwandes wegen Änderungen der gesetzlichen Anforderungen, Anforderungen der IT-Sicherheit oder wegen Funktionsänderungen, etc. ergeben. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Vertragspartner mindestens 2 Monate vor der Erhöhung schriftlich (bspw. per E-Mail) mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss oder der letzten Vergütungserhöhung erfolgen. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss BE Bezahlexperten spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung zugehen. BE Bezahlexperten wird den Vertragspartner auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Erhöhung hinweisen.

10. Verpflichtungen des Vertragspartners

10.1. Soweit nicht abweichendes vereinbart, wird der Vertragspartner die POS-Terminals ausschließlich in der EU / dem EWR einsetzen sowie ausschließlich zweckentsprechend für die Ausführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im stationären Handel einsetzen.

10.2. Der Vertragspartner hat ein für den elektronischen Zahlungsverkehr freigegebenes Konto für die Gutschrift der Kartenumsätze durch das jeweilige Kreditinstitut bzw. die jeweilige Kreditkartengesellschaft zu benennen.

10.3. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass BE Bezahlexperten sämtliche Informationen zur Realisierung des POS-Services ausgehändigt werden. Er wird BE Bezahlexperten über alle Änderungen der von ihm übermittelten Daten und Informationen unverzüglich schriftlich mitteilen.

10.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die über die POS-Terminals abgewickelten Umsätze unverzüglich und regelmäßig zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Kenntnis BE Bezahlexperten mitzuteilen. Sämtliche Einwendungen verfallen, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der die Einwendung begründenden Tatsachen gegen BE Bezahlexperten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn der Vertragspartner trifft diesbezüglich kein Verschulden.

10.5. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Mitarbeiter von BE Bezahlexperten sowie beauftragte Subunternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Mängelbeseitigung Zutritt zu dem POS-Terminal und dem Datenübermittlungsanschluss erhalten.

10.6. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit und Durchführung des Vertragsverhältnisses mit BE Bezahlexperten verfügt.

10.7. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet,

  • die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise für den Betrieb der POS-Terminals und der Betriebssoftware zu beachten,
  • die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des POS-Services (bspw. die Anwählbarkeit des POS-Terminals, Stromversorgung, etc.) zu schaffen und sämtlichen Mitwirkungspflichten unverzüglich nachzukommen (insbesondere der Abschluss von Verträgen mit Dritten (Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikationsunternehmen, etc.),
  • Mängel und Störungen BE Bezahlexperten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  • BE Bezahlexperten über die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter unverzüglich zu informieren,
  • Änderungen von Daten und Informationen (insbesondere Änderungen der Rechtsform, Bankverbindung, Umsatzsteuer-ID, Adresse, etc.), die das Vertragsverhältnis tangieren, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  • Änderungen des POS-Gerätestandorts unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  • Gelieferte POS-Terminals nicht ohne Zustimmung von BE Bezahlexperten ins Ausland zu exportieren,
  • bei Pfändungsversuchen Dritte, die mietweise überlassene POS-Terminals tangieren, auf das Eigentum von BE Bezahlexperten hinzuweisen,
  • einen Kassenschnitt in der Regel täglich, mindestens jedoch alle 3 Tage durchzuführen
  • nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm mietweise überlassene POS-Terminals inklusive ihm überlassenem Zubehör auf eigene Kosten und eigenes Risiko an BE Bezahlexperten oder den von BE Bezahlexperten genannten Empfänger zurück zu senden oder gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts abholen zu lassen
  • bei Verdacht auf Missbrauch des POS-Systems oder POS-Terminals BE Bezahlexperten unverzüglich zu informieren.

10.8. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass sowohl die ihm überlassenen POS-Terminals als auch die POS-Services nur durch ihn oder berechtigte Mitarbeiter zu Bezahlzwecken genutzt werden. Er hat sicherzustellen, dass ausschließlich BE Bezahlexperten oder von BE Bezahlexperten beauftragte Dritte Zugriff (bspw. im Rahmen von Reparaturen) nehmen können.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen soweit Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ohne Zustimmung der betroffenen Partei zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Sie verpflichten sich insbesondere,

a) die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden;

b) die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass die jeweilige Partei sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden,

c) die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes.

Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.

11.2. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

11.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die

a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit möglich und zulässig wird der zur Offenlegungen verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit gegeben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

12. Datenschutz

12.1. Die Parteien werden die ihnen obliegenden Anforderungen, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen, oder sonst nutzen. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort. Hinweise zur Datenverarbeitung sind zu finden unter

https://www.bezahlexperten.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenschutzerklaerung-fuer-Haendler.pdf

12.2. BE Bezahlexperten bzw. die von BE Bezahlexperten beauftragten Dienstleister speichern unter Beachtung geltenden Rechts nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen für die Bearbeitung von Reklamationen, die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschs zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Abrechnung der Entgelte des Vertragsverhältnisses zwischen BE Bezahlexperten und dem Vertragspartner.

13. Mängelhaftung / Rügepflichten

13.1. Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung soweit nicht in Teil B (Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Terminals) Ziffer 23 (Mängelhaftung Kauf) und Ziffer 24. (Mängelhaftung Miete) abweichendes vereinbart wurde.

13.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, BE Bezahlexperten unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Information zu melden. Die Meldung hat möglichst schriftlich zu erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner BE Bezahlexperten im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.

14. Haftung

14.1. BE Bezahlexperten haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie und Arglist. Gleiches gilt im Falle eines Schuldnerverzugs für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

14.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den typischerweise vorsehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs durch BE Bezahlexperten oder einer von BE Bezahlexperten zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

14.3. BE Bezahlexperten haftet weder für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung zu unseren Servern, noch bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von BE Bezahlexperten stehen. BE Bezahlexperten haftet ferner nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse eintreten. Als vergleichbare Ereignisse geltend insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Dienstanbieter.

14.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 14.1. und 14.2. vor.

14.5. Ausgeschlossen ist die Haftung von BE Bezahlexperten auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ziffer 14.1. und 14.2. bleiben unberührt.

14.6. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nicht. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

14.7. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

15 Vertragsdauer / Kündigungen

15.1. Mietverträge und Verträge über wiederkehrende Leistungen werden, wenn nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, zeitlich unbefristet mit einer für beide Parteien geltenden Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Quartalsende abgeschlossen.

15.2. Sind in Einzelverträgen Laufzeiten genannt, handelt es sich um Mindestlaufzeiten. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten sind nach Ablauf der Mindestlaufzeit von beiden Parteien monatlich zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten, verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien mindestens 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit kündigt.

15.3. Kündigungen bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form.

15.4. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

16 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

16.1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

16.2. Der Vertragspartner darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus dem Anspruch erwächst, dessentwegen der Vertragspartner auch zur Zurückbehaltung berechtigt wäre.

16.3. Der Vertragspartner wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von BE Bezahlexperten an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt.

17 Schlussbestimmungen

17.1. Änderungen und/oder Ergänzungen eine Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

17.2. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von BE Bezahlexperten. BE Bezahlexperten ist jedoch auch berechtigt, nach eigener Wahl den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.3. Erfüllungsort ist der Sitz von BE Bezahlexperten.

17.4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine geschlossenen Einzelvertrags oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB oder der Einzelvertrag eine Regelungslücke enthalten. Es ist ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.

Teil B. Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Terminals

BE Bezahlexperten überlässt POS-Termins entweder gegen Einmalvergütung im Wege des Kaufs oder zeitlich befristet im Wege der Miete. Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Überlassung von POS-Terminals. Im Fall des Widerspruchs einzelner Bedingungen gehen die Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Bedingungen vor.

18. Vertragsgegenstand Kauf / Miete

18.1 Kaufvertrag: Schließen die Parteien einen Kaufvertrag über ein POS-Terminal, liefert BE Bezahlexperten gegen Einmalvergütung das im Kaufvertrag näher bezeichnete POS-Terminal (Hardware) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation und Betriebssystemsoftware (nachfolgend insgesamt „Kaufgegenstand“ genannt), verschafft dem Vertragspartner Eigentum hieran und räumt diesem an der Betriebssystemsoftware die zur Nutzung notwendigen Nutzungsrechte ein. Die Weitervermietung durch den Vertragspartner ist nicht gestattet.

18.2. Mietvertrag: Mietet der Vertragspartner das POS-Terminal (nachfolgend „Mietgegenstand“ genannt“), gewährt BE Bezahlexperten für die Dauer der Mietzeit den Gebrauch der POS-Terminals einschließlich des gelieferten Zubehörs gegen Zahlung der vereinbarten monatlichen Miete. Gemietete POS-Terminals stehen im Eigentum von BE Bezahlexperten oder einem Dritten, über den BE Bezahlexperten die POS-Terminals bezieht, und dürfen vom Vertragspartner nicht untervermietet, in sonstiger Weise sonstigen Dritten überlassen (bspw. verliehen) oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BE Bezahlexperten Gegenstand von sonstigen Verfügungen sein. Der Mietgegenstand wird ausschließlich zu dem im Mietvertrag bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen.

18.3. Die Betriebssystemsoftware wird bei Überlassung von POS-Terminals auf den POS-Terminals (Hardware) vorinstalliert geliefert, es sei denn im jeweiligen Einzelvertrag wird abweichendes vereinbart. Betriebssystemsoftware wird im Objektcode geliefert. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

18.4. Die Aufstellung der gelieferten POS-Terminals und die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die Installation oder eine Einweisung sind im Rahmen der Überlassung nicht geschuldet. Auch weitere Leistungen von BE Bezahlexperten, wie die Beratung, Schulung, Hardwarewartung und Softwarepflege, sind nicht Gegenstand der Überlassungsverträge. Solche zusätzlichen Leistungen werden gesondert beauftragt.

18.5. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten POS-Terminals ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten, im Angebot bezeichneten Produktbeschreibungen, den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Angebot erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung.

18.6. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

18.7. Aussagen von BE Bezahlexperten zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung von BE Bezahlexperten erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.

19. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Transport

19.1. Lieferungen erfolgen an den zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungsort.

19.2. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist.

19.3 Für den Fall, dass BE Bezahlexperten vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die BE Bezahlexperten nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat BE Bezahlexperten den Vertragspartner über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist der Vertragspartner bei Kaufverträgen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners (in Form der Kaufpreiszahlung) hat er unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von BE Bezahlexperten stattgefunden hat und BE Bezahlexperten rechtzeitig mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn BE Bezahlexperten im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

19.4. Ob ein Lieferverzug seitens BE Bezahlexperten gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von BE Bezahlexperten ist jedoch stets eine Mahnung von Seiten des Vertragspartners.

19.5. BE Bezahlexperten ist bei Kaufverträgen zu Teillieferungen und Abrechnung dieser Teillieferungen berechtigt.

19.6. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die POS-Terminals auf Kosten von BE Bezahlexperten versandt, wobei BE Bezahlexperten die Wahl im Hinblick auf die Art des Versands hat (bspw. Wahl des Transportunternehmens). Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr geht bei Kaufverträgen auf den Vertragspartner über, wenn die Kaufgegenstände an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat.

19.7. Im Falle einer vereinbarten Abholung der POS-Terminals bei Kauf durch den Vertragspartner, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts über, wenn die Kaufgegenstände zur Abholung bereitgestellt werden und der Vertragspartner darüber informiert wurde, spätestens jedoch mit der Abholung durch den Vertragspartner.

19.8. Für den Fall, dass sich der Vertragspartner bei Kauf von POS-Geräten in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, hat BE Bezahlexperten gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Weitere gesetzliche Ansprüche von BE Bezahlexperten bleiben unberührt.

20. Eigentumsvorbehalt bei Kauf von POS-Terminals

20.1 BE Bezahlexperten behält sich das Eigentum an den gelieferten Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweils geschlossenen Einzelvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) vor.

20.2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände weder an Dritte verpfändet, noch übereignet werden. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber an BE Bezahlexperten ab. BE Bezahlexperten nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner hat BE Bezahlexperten unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die BE Bezahlexperten gehörenden Gegenstände erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BE Bezahlexperten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den BE Bezahlexperten entstandenen Ausfall.

20.3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die BE Bezahlexperten berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Kaufgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist BE Bezahlexperten berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss BE Bezahlexperten dem Vertragspartner vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

20.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln.

21. Rechteeinräumung an Betriebssystemsoftware

21.1 Es gelten die dem Vertragspartner mitgeteilten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware. Die Nutzung ist nur im vereinbarten Bestimmungsland zulässig.

21.2. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

21.3. BE Bezahlexperten räumt Nutzungsrechte lediglich als einfache Nutzungsrechte ein und nur im zwingend zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang.

21.4. Die Betriebssystemsoftware darf nur zu dem Zweck eingesetzt werden, eigene interne Geschäftsvorfälle abzuwickeln.

21.5. Insbesondere (a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des von BE Bezahlexperten erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

21.6. Bei Kauf werden die Nutzungsrechte zeitlich unbefristet, bei Miete lediglich zeitlich auf die Dauer der Miete befristet eingeräumt.

21.7. §§ 69 d-e UrhG bleiben unberührt.

22. Mängelhaftung bei Miete

22.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Kaufgegenstände unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der BE Bezahlexperten unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für BE Bezahlexperten nachvollziehbaren Form mitteilen (Rüge- und Untersuchungspflicht). Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

22.2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die im Einzelvertrag bezeichnete Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartner die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

22.3. Dem Vertragspartner stehen kein Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er den Kaufgegenstand verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn der Sachmangel lag schon bei der Übergabe vor. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand gemäß der gültigen Preisliste zu vergüten.

22.4. Im Fall eines Mangels wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des von BE Bezahlexperten entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Vertragspartner ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann BE Bezahlexperten nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Vertragspartners ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Vertragspartner akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Vertragspartner akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

22.5. Die Mängelbeseitigung durch BE Bezahlexperten kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Vertragspartner erfolgen.

22.6. BE Bezahlexperten trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insb. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

22.7. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei BE Bezahlexperten entsteht, dass die Kaufgegenstände an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Vertragspartners verbracht wurden, trägt dieser.

22.8. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann BE Bezahlexperten den BE Bezahlexperten entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Vertragspartner zumindest fahrlässig gehandelt hat.

22.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Vertragspartner eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann dieser nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht BE Bezahlexperten die Anzahl der Nacherfüllungsversuche während der vom Vertragspartner gesetzten Frist frei, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

22.10. Die Fristsetzung durch den Vertragspartner ist entbehrlich, wenn diese dem Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist, insb., wenn BE Bezahlexperten die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

22.11. Zusätzlich kann der Vertragspartner, wenn BE Bezahlexperten ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

22.12. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

22.13. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Vertragspartners ist BE Bezahlexperten berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Vertragspartner gezogene Nutzung des Kaufgegenstandes bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

22.14. Die Regelungen zur Haftung in Ziffer 14, Teil A (Allgemeine Bedingungen) bleiben unberührt.

23 Mängelhaftung bei Miete

23.1. BE Bezahlexperten ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. BE Bezahlexperten ist der hierzu erforderliche Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren.

23.2. Der Vertragspartner hat BE Bezahlexperten bei auftretenden Mängeln, Störungen oder Schäden unverzüglich zu informieren.

23.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist BE Bezahlexperten ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Vertragspartners kann BE Bezahlexperten den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Mietgegenstände um Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Vertragspartner wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

23.4. Eine Kündigung des Vertragspartners gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn BE Bezahlexperten ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von BE Bezahlexperten verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.

23.5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

23.6. Die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) Ziffer 14. (Haftung) bleiben unberührt.

24.  Rückgabe des Mietgegenstandes

24.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertragspartner BE Bezahlexperten, sofern BE Bezahlexperten den Mietgegenstande selbst bei einem Dritten gemietet hat, diesem Dritten den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben bzw. an diesen auf eigene Kosten angemessen versichert zurückzusenden. BE Bezahlexperten wird den Vertragspartner rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses darüber informieren, an wen der Mietgegenstand herauszugeben bzw. zu versenden ist. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Betriebssystemsoftware einschließlich Handbüchern und Dokumentation.

24.1.1 Das Mietverhältnis endet erst mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Unabhängig vom bestätigten Ende des Vertragsverhältnisses werden die Mietkosten auch darüber hinaus bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes berechnet.

24.2. Der Empfänger wird die zurückgegebenen Mietgegenstände auf Schäden und Mängel der Mietsache prüfen und diese dokumentieren. Der Vertragspartner hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

24.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt der Vertragspartner die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Mietgegenstandes.

Interessiert? Dann stellen Sie uns eine Anfrage

Wir arbeiten täglich daran, Ihnen die besten Konditionen und Ihren Kund:innen einen erfolgreichen bargeldlosen Einkauf zu ermöglichen.